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Allgemine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 Stand: November 2021

 

 

1. Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

 

Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahr-schule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

 

2. Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

Preise und Entgelte, die im Rahmen dieses Ausbildungsvertrages vereinbart wurden, sind vom Tage des Vertragsabschlusses an 6 Monate lang gültig. Danach werden diese gemäß der dann geltenden Preisliste ohne weitere Anpassung des Vertrages angepasst. 

 

3. Grundbetrag und Leistungen

a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten:

Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.

Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

 

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

b) Mit dem Entgelt für die Fahr-stunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:

Die Kosten für das Ausbildungsfahr-zeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vor-behalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

 

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

  1. c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:

Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Aus-bildungsvertrag vereinbart, erhoben.

 

4. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

 

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

 

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn

derselben zu entrichten.

 

5. Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahr-schule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler

  1. trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
  2. den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
  3. wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Textform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

 

6. Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

 

a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;

b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;

e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertrags-widriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

 

7. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahr-stunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

 

Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).

 

Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

 

8. Ausschluss vom Unterricht

 

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

  1. a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
  2. b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

 

Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

 

9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

 

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

 

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11. Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

12. Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

13. Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleich-zeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.

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Impressum / Datenschutz

Impressum

Inhaber der Website
 
Fahrschule easy DRIVE GmbH
Geschäftsführer: Wolfgang Koll
Kirchweg 9
52152 Simmerath - Eicherscheid
 
Tel.: 02473 5757
Mobil: 0172 2666805
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
WWW: www.easy-drive.de
 
Steuernummer: 202/5790/0188
Amtsgericht: Aachen HRB 9146

 

Aufsichtsbehörde:

Städteregion Aachen

Strassenverkehrsamt

Carlo-Schmidt-Straße 4

52146 Würselen

 

Datenschutzerklärung

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Benennung der verantwortlichen Stelle

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easyDRIVE Fahrschule GmbH
GF Wolfgang Koll
Kirchweg 9
52152 Simmerath

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Quelle: Datenschutz-Konfigurator von mein-datenschutzbeauftragter.de

BKF - Weiterbildung (Programm/Preis)

 

Kursprogramm
easyDRIVE Fahrschule GmbH
Bundesstraße 87, 52152 Simmerath
Weiterbildung gem.
(Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung - BKrFQV)

 


Liste der Kenntnisbereiche


1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE

1.1 Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung,
insbesondere:
– Drehmomentkurven,
– Leistungskurven,
– spezifische Verbrauchskurven eines Motors,
– optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers und
– optimaler Drehzahlbereich beim Schalten.


1.2 Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung,
um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen
Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen,
insbesondere:
– Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der
Dauerbremsanlage,
– kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage,
– bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und
Getriebeübersetzung,
– Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im
Gefälle,
– Verhalten bei Defekten,
– Verwendung von elektronischen und mechanischen Geräten wie
elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP),
– vorausschauende Notbremssysteme (AEBS),
– Antiblockiersystem (ABS),
– Traktionskontrollsysteme (TCS) und Überwachungssysteme im
Fahrzeug (IVMS) und
– andere zur Verwendung zugelassene Fahrerassistenz- oder
Automatisierungssysteme.


1.3 Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs,
insbesondere:
– Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und 1.2,
– Bedeutung der Antizipation des Verkehrsflusses,
– geeigneter Abstand zu anderen Fahrzeugen und Nutzung der Fahrzeugdynamik,
– konstante Geschwindigkeit,
– ausgeglichener Fahrstil und angemessener Reifendruck und
– Kenntnis intelligenter Verkehrssysteme, die ein effizienteres Fahren und eine bessere Routenplanung ermöglichen.


1.3a Ziel: Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich daran anzupassen,
insbesondere:
– sich unterschiedlicher Straßen-, Verkehrs- und Witterungsbedingungen bewusst sein und sich daran anpassen,
– künftige Ereignisse vorhersehen,
– ermessen, welche Vorkehrungen für eine Fahrt bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen getroffen werden müssen,
– die Verwendung der damit verbundenen Sicherheitsausrüstung beherrschen und sich bewusst machen, wann eine Fahrt aufgrund extremer Witterungsbedingungen verschoben oder abgesagt werden muss,
– sich an Verkehrsrisiken anpassen, einschließlich gefährlicher Verhaltensweisen im Verkehr oder Ablenkung beim Fahren (durch die Nutzung elektronischer Geräte, Nahrungs- und Getränkeaufnahme usw.),
– Gefahrensituationen erkennen, sich daran anpassen und den damit verbundenen Stress bewältigen, vor allem in Bezug auf Größe und Gewicht des Fahrzeugs und auf schwächere Verkehrsteilnehmer, beispielsweise Fußgänger, Radfahrer und motorisierte Zweiräder, und
– mögliche Gefahrensituationen erkennen und korrekte Schlüsse ziehen, wie aus dieser potenziell gefährlichen Lage Situationen entstehen können, in denen Unfälle möglicherweise nicht mehr vermieden werden können, sowie Maßnahmen auswählen und durchführen, durch die die Sicherheitsabstände so erhöht werden, dass ein Unfall noch vermieden werden kann, falls die potenziellen Gefahren auftreten sollten.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE


1.4 Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs,
insbesondere:
- bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte,
– Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des
Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil,
– Nutzung von Automatikgetrieben,
– Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination,
– Berechnung des Nutzvolumens,
– Verteilung der Ladung,
– Auswirkungen der Überladung auf die Achse,Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt,
– Arten von Verpackungen und Lastträgern,
– wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist,
– Feststell- und Verzurrtechniken,
– Verwendung der Zurrgurte,
– Überprüfung der Haltevorrichtungen,
– Einsatz des Umschlaggeräts und
– Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane.


Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE


1.5 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit und des Fahrgastkomforts,
insbesondere:
– richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Fahrzeugs,
– rücksichtsvolles Verkehrsverhalten,
– Positionierung auf der Fahrbahn,
– sanftes Abbremsen; Beachtung der Überhänge,
– Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege),
– angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Fahrzeugs und die Erfüllung anderer dem Fahrer obliegenden Aufgaben,
– Umgang mit den Fahrgästen und
– besondere Merkmale der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Menschen mit Behinderungen, Kinder).


1.6 Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs,
insbesondere:
– bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte,
– Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil,
– Nutzung von Automatikgetrieben,
– Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination,
– Verteilung der Ladung,
– Auswirkungen der Überladung auf die Achse und
– Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt.


2. Anwendung der Vorschriften


Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE


2.1 Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr,
insbesondere:
– höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche,
– Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates,
– Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird und
– Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Güter- oder Personenkraftverkehr: Rechte und Pflichten der Kraftfahrer im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung.


Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE


2.2 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr,
insbesondere:

– Beförderungsgenehmigungen,
– im Fahrzeug mitzuführende Dokumente,
– Fahrverbote für bestimmte Straßen,
– Straßenbenutzungsgebühren,
– Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung,
– Erstellen von Beförderungsdokumenten,
– Genehmigungen im internationalen Verkehr,
– Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr),
– Erstellen des internationalen Frachtbriefs,
– Überschreiten der Grenzen,
– Verkehrskommissionäre und
– besondere Begleitdokumente für die Güter.


Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE


2.3 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenkraftverkehr,
insbesondere:

– Beförderung bestimmter Personengruppen,
– Sicherheitsausstattung in Bussen,
– Sicherheitsgurte und
– Beladen des Fahrzeugs.


3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik


Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE


3.1 Ziel: Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle,
insbesondere:

– Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche,
– Verkehrsunfallstatistiken,
– Beteiligung von Lastkraftwagen/Bussen und
– menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen.


3.2 Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen,
insbesondere:


– allgemeine Informationen,
– Folgen für die Kraftfahrer,
– Vorbeugungsmaßnahmen,
– Checkliste für Überprüfungen und
– Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Kraftverkehrsunternehmer.


3.3 Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen,
insbesondere:

– Grundsätze der Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen,
– physische Kondition,
– Übungen für den Umgang mit Lasten und
– individueller Schutz.


3.4 Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung,
insbesondere:


– Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung,
– Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann,
– Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress und
– grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit.


3.5 Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen,
insbesondere:


- Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage,
– Vermeidung von Nachfolgeunfällen,
– Verständigung der Hilfskräfte,
– Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe,
– Reaktion bei Brand,
– Evakuierung der Mitfahrer des LKW bzw. der Fahrgäste des Busses,
– Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste,
– Vorgehen bei Gewalttaten und
– Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung.


3.6 Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt,
insbesondere:

– Verhalten des Kraftfahrers und Ansehen des Unternehmens:
   Bedeutung der Qualität der Leistung des Kraftfahrers für das Unternehmen,
– unterschiedliche Rollen des Kraftfahrers,
– unterschiedliche Gesprächspartner des Kraftfahrers,
– Wartung des Fahrzeugs,
– Arbeitsorganisation und
– kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits.


Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE


3.7 Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung,
insbesondere:


– Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader),
– unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten),
– Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten,
– unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, temperaturgeführte Transporte, gefährliche Güter, Tiertransporte usw.) und
– Weiterentwicklung der Branche (Diversifizierung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.).


Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE


3.8 Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenkraftverkehrs und der Marktordnung,
insbesondere:

– Personenkraftverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Personen (Bahn, Personenkraftwagen),
– unterschiedliche Tätigkeiten im Personenkraftverkehr,
– Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen,
– Überschreiten der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr) und
– Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im Personenkraftverkehr.

 


Preisliste 
(Stand: 10.01.2023)

 

Kürzel

Bezeichnung

Bereich*

Dauer

Preis (€)

W1

Kinematische Kette, Energie & Umwelt

BKF 1

1.1, 1.3

7 Stunden

99,00

W2

Ladungssicherung

BKF 1

1.3a, 1.4, 1.6

7 Stunden

99,00

W3

Sozialvorschriften und Vorschriften für den Güterkraftverkehr

BKF 2

2.1

7 Stunden

99,00

W3-1

Recht & Dokumente

BKF 2

2.2

7 Stunden

99,00

W4

Pannen, Unfälle, Notfälle und Kriminalität

BKF 1, 3

1.2, 3.1, 3.2, 3.5, 3.6, 3.7

7 Stunden

99,00

W5

Gesundheit und Fitness

BKF 3

3.3, 3.4

7 Stunden

99,00

W6

Themen W1, W2, W3, W4, W5

BKF 1, 2, 3

35 Stunden

495,00

 

EU-Berufskraftfahrer

Erwerb der Grundqualifikation

Wer im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr tätig ist, muss laut Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz eine Grundqualifikation nachweisen.

Die Grundqualifikation ist Voraussetzung beim gewerblichen Lenken von Fahrzeugen, bei denen die Führerscheinklassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E, DE notwendig sind. Lenker von Pkw und Kleintransportern unter 3,5 t zGG müssen keine Grundqualifikation nachweisen.

Möglichkeiten zum Erwerb

Es gibt verschiedenen Möglichkeiten die Grundqualifikation für Berufskraftfahrer nachzuweisen. Der Erwerb der Grundqualifikation ist möglich durch:

  • Besitzstand
  • Berufsausbildung
  • Grundqualifikation
  • beschleunigter Grundqualifikation.

Erwerb der Grundqualifikation für Berufskraftfahrer durch Besitzstand

Fahrzeuglenker o.g. Führerscheinklassen, die den Führerschein vor folgenden Stichtagen erworben haben, unterliegen dem sogenannten Besitzstand. Hier schreibt der Gesetzgeber keine zusätzliche Qualifikation vor.

  • Lkw Klassen (C): 10.09.2009
  • Bus-Klassen (D): 10.09.2008

Erwerb der Grundqualifikation für Berufskraftfahrer durch Berufsausbildung

Kann der Fahrer eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb nachweisen, ist keine weitere Qualifikation notwendig.

Erwerb durch Grundqualifikation

Die Grundqualifikation wird hier durch eine 7,5 stündige BKrFQG Prüfung vor der IHK erworben. Die Prüfung enthält einen theoretischen und praktischen Teil. Ein Lehrgang ist nicht erforderlich. Die Kenntnisse, welche zur Prüfung notwendig sind, müssen selbst erworben werden. Der Besitz einer Fahrerlaubnis ist Voraussetzung, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Das Mindesalter für die Zulassung zur Prüfung beträgt 18 Jahre.

Erwerb der Grundqualifikation für Berufskraftfahrer durch beschleunigte Grundqualifikation

Hier wird die Grundqualifikation durch eine 1,5 stündige theoretische BKrFQG Prüfung vor der IHK erworben. Der praktische Teil entfällt. Vor der Prüfung muss ein Lehrgang von 140 Stunden (inklusive 10 Praxisstunden) absolviert werden. Ein Führerschein ist keine Bedingung für die Prüfung. Das Mindestalter für die beschleunigte Grundqualifikation ist 21 Jahre.

Weitere Infos

Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die Grundqualifikation bzw. die beschleunigte Grundqualifikation im Inland erwerben. Die bestandene Qualifikation wird mit der Schlüsselzahl 95 im Führerschein festgehalten.


 

Berufskraftfahrer Weiterbildung

Laut Gesetz sind im Rahmen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes bestimmte Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu wiederholen.

In der Praxis werden diese Kenntnisbereiche in fünf verschiedenen Berufskraftfahrer Modulen unterrichtet:

  • Modul W1 - Kinematische Kette, Energie & Umwelt
  • Modul W2 - Ladungssicherung
  • Modul W3 - Sozialvorschriften und Vorschriften für den Güterkraftverkehr / Recht und Dokumente
  • Modul W4 - Pannen, Unfälle, Notfälle und Kriminalität
  • Modul W5 - Gesundheit und Fitness

Die Kenntnisse müssen nicht zwingend in diesen Berufskraftfahrer Modulen vermittelt werden. Die Berufskraftfahrer Weiterbildung kann auch gänzlich frei gestaltet werden. Zwingend ist, dass die Kenntnisse in fünf mal sieben Stunden vermittelt werden.

Die Berufskraftfahrer Weiterbildung muss lt. BKrFQG alle fünf Jahre absolviert werden. Eine BKrFQG Prüfung ist nicht erforderlich. Die Weiterbildung wir auf dem Führerschein mit der Schlüsselzahl 95 und deren Gültigkeitsdatum vermerkt.

Modul Kinematische Kette, Energie & Umwelt

Durch die zunehmende Umweltbelastung wird es für Berufskraftfahrer immer wichtiger, den Lkw oder Bus verbrauchs- und verschleissarm zu bewegen. Daher steht im Bkf-Modul ECO Training die umweltschonende und kostensparende Fahrweise im Mittelpunkt.

In diesem Modul werden Kenntnisse für wirtschaftliches Fahren vermittelt. Hier wird erklärt, welche technischen Voraussetzungen gegeben sein müssen und welche Fahrwiderstände auf den Lkw oder Bus wirken können. Das Modul ECO Training zeigt, wie Fahrer zu einer wirtschaftlichen und umweltschonenden Fahrweise animiert und motiviert werden können. Weiterhin beschäftigt sich dieses Modul mit der Wirtschaftlichkeitsrechnung im gewerblichen Straßenverkehr. Des weiteren beinhaltet das Modul ECO Training Information zum Thema alternative Antriebe.

Modul Ladungssicherung (Lkw)

Im Lkw Modul Ladungssicherung werden rechtliche Grundlagen zum Thema Ladungssicherung und Unfallvorschriften vermittelt. Es werden physikalische Grundlagen zur Ladungssicherung erklärt, wie Lasten richtig verteilt werden und was beim Be- und Entladen beachtet werden muss. Es wird über die verschiedenen Sicherungsarten, wie den Formschluss oder das Direkt- und Niederzurren informiert.

Modul Sozialvorschriften und Vorschriften für den Güterkraftverkehr / Recht und Dokumente

In diesem Modul wird zum Thema Sozialvorschriften für Berufskraftfahrer informiert.

Es werden folgende Themen behandelt:

Neue und aktuelle Verkehrsregeln

Hier wird im Rahmen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz das Wissen über Verkehrsregeln aufgefrischt. Es werden die Themen Handyverbot am Steuer, Höchstgeschwindigkeiten auf Bundesstraßen und Autobahnen oder das Reißverschlussverfahren behandelt. Es werden neuen Verkehrszeichen, wie das Zeichen bei Beginn einer Umweltzone erklärt.

EG-Sozialvorschriften

In diesem Bkf-Modul werden die wichtigsten EG Sozialvorschriften für Berufskraftfahrer gelehrt. Dieser Punkt umfasst im allgemeinen das Thema Lenk- und Ruhezeiten. Im Besonderen wird auf die Tageslenkzeit, die Verlängerung der Tageslenkzeit, die Lenkzeit in der Doppelwoche, die Verkürzung der Tagesruhezeit, die Unterbrechung der Tagesruhezeit (zum Beispiel im Fähr- oder Eisenbahnbetrieb), die Aufteilung der Tagesruhezeit in Blöcken, der Ausgleich der Wochenruhezeit und der Zwei-Fahrer-Besatzung eingegangen.

Arbeitszeitgesetz

Für die Einhaltung der Arbeitszeiten ist der Arbeitgeber verantwortlich. Hier wird über Arbeitszeiten und Bereitschaftszeiten informiert.

Kontrollgeräte

In diesem Modul wird das Thema Kontrollgeräte behandelt. Es wird vermittelt, wie ein digitaler Tachograph zu bedienen ist.

Gewerblicher Güterverkehr

Hier werden Begriffe wie Gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Kabotageverkehr, Binnenverkehr, Kombinierter Verkehr oder Grenzüberschreitender Güterverkehr erklärt. Es wird erläutert, was ein Versender, Spediteur, Absender oder Frachtführer ist. Es wird vermittelt, was im internationalen Güterkraftverkehr innerhalb der EU oder mit Drittstaaten zu beachten ist.

Frachtrecht

Es wird Hintergrundwissen über die Pflichten und Rechte des Frachtführers und des Absenders vermittelt.

Besondere Güter

Es  wird gezeigt, was bei der Beförderung von besonderen Gütern zu beachten ist.

Besondere Güter sind:

  • Lebensmittel
  • Tiere
  • Abfälle

Modul Fahrsicherheit, Pannen, Unfälle, Notfälle und Kriminalität

Im Modul Fahrsicherheit werden folgende Fragen behandelt: Wie entstehen Unfälle? Wie verhält man sich richtig bei einer Panne oder bei einem Unfall. Welche Notfallausrüstung muss an Bord sein? Es werden Inhalte zum Anhalteweg, über verschiedene Bremsmethoden, über Kurvenfahrten und über verschieden Sicherheitssysteme vermittelt.

  1. TÜV Gebühren
  2. Ausbildungsklasse B96
  3. Führerschein mit 17
  4. Ausbildungsklassen

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