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*** Am 04.05.2024 bleibt das Büro in Kesternich gechlossen ***
*** Am 04.05.2024 bleibt das Büro in Kesternich gechlossen ***
Natürlich fahren die Flotten „Stromer“ komplett elektrisch, leise und umweltfreundlich. Das Fahrerlebnis ist komplett anders:
Ein Überholmanöver gelingt schnell und auch bei etwas höheren Geschwindigkeiten sind praktisch keine Fahrgeräusche zu hören.
Da wird es umso wichtiger, den Tacho im Auge zu behalten …
Trotz erfreulich kleinem Wendekreis von knapp zehn Metern bleibt einem das Wenden in drei Zügen allerdings nicht erspart … 😎
Fahrstunden mit den E-Autos bieten wir nach Möglichkeit allen Fahrschülern an – je nach Fahrerlaubnisklasse. So werden alle Fahrstunden der Klasse B197 auf diesen zwei Fahrzeugen durchgeführt. Wir freuen uns natürlich über Rückmeldungen zum Fahrschulauto elektrisch!
Führerschein mit 17
Im Volksmund „Führerschein mit 17“, offiziell sagt man
„Begleitetes Fahren“.
Ab 01.10.2005 ist das Fahren mit 17 in NRW möglich.
Ziel des "Begleiteten Fahrens ab 17" ist es, die Verkehrssicherheit junger Fahranfänger zu erhöhen. Junge Fahranfänger sind überdurchschnittlich häufig Hauptverursacher eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden. Gründe hierfür sind mangelnde Erfahrung und eine erhöhte Risikobereitschaft.
Um diesen Faktoren entgegenzuwirken, wird das "Begleitete Fahren ab 17" als zeitlich begrenzter Modellversuch eingeführt (bis 31.12.2010).
Hier die wichtigsten Informationen zum Begleiteten Fahren:
1. Antragstellung bei der Behörde?
Der Antrag auf „Begleitetes Fahren“ bei der Behörde kann ab 01.10.2005 gestellt werden. Die Ausbildung von Doppelklassen ist nicht möglich (z.B. B+A) . Es gehen also nur B und BE. Bei der Antragstellung muss die Begleitperson angegeben werden.
2. Mindestalter für die Ausbildung der Klasse B?
16,5 Jahre
3. Frühestmöglicher Termin zur theoretische Prüfung?
Drei Monate vor dem 17. Geburtstag
4. Frühestmöglicher Termin zur praktischen Prüfung?
Einen Monat vor dem 17. Geburtstag
5. Nach bestandener Prüfung erhält der Fahrschüler eine Prüfbescheinigung (ohne Foto) mit Namen einer oder mehrerer Begleitpersonen. Diese befristete Prüfbescheinigung ist im gesamten Bundesgebiet gültig, nicht aber im Ausland.
Der Personalausweis bzw. Reisepass ist mitzuführen. Zum 18. Geburtstag muss der Kartenführerschein beantragt werden. Man darf bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag noch mit der Prüfbescheinigung fahren. Allerdings nur in Begleitung.
6. Probezeit?
Sofort nach Erteilung der Fahrerlaubnis beginnt die Probezeit.
Dauer 2 Jahre.
7. Voraussetzungen für die begleitende Person:
- Mindestalter 30 Jahre
- Besitz der Führerscheinklasse B mindestens 5 Jahre
- Max. 3 Punkte im Verkehrszentralregister
- 0,5 Promille-Grenze für Fahrer und Beifahrer (Begleitperson!)
8. Anzahl der Begleitpersonen?
Keine Begrenzung. Personen müssen in der Prüfbescheinigung eingetragen sein.
9. Fahren ohne Begleiter:
Entzug der Fahrerlaubnis bis zum 18. Geburtstag.
Wer im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr tätig ist, muss laut Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz eine Grundqualifikation nachweisen.
Die Grundqualifikation ist Voraussetzung beim gewerblichen Lenken von Fahrzeugen, bei denen die Führerscheinklassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E, DE notwendig sind. Lenker von Pkw und Kleintransportern unter 3,5 t zGG müssen keine Grundqualifikation nachweisen.
Es gibt verschiedenen Möglichkeiten die Grundqualifikation für Berufskraftfahrer nachzuweisen. Der Erwerb der Grundqualifikation ist möglich durch:
Fahrzeuglenker o.g. Führerscheinklassen, die den Führerschein vor folgenden Stichtagen erworben haben, unterliegen dem sogenannten Besitzstand. Hier schreibt der Gesetzgeber keine zusätzliche Qualifikation vor.
Kann der Fahrer eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb nachweisen, ist keine weitere Qualifikation notwendig.
Die Grundqualifikation wird hier durch eine 7,5 stündige BKrFQG Prüfung vor der IHK erworben. Die Prüfung enthält einen theoretischen und praktischen Teil. Ein Lehrgang ist nicht erforderlich. Die Kenntnisse, welche zur Prüfung notwendig sind, müssen selbst erworben werden. Der Besitz einer Fahrerlaubnis ist Voraussetzung, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Das Mindesalter für die Zulassung zur Prüfung beträgt 18 Jahre.
Hier wird die Grundqualifikation durch eine 1,5 stündige theoretische BKrFQG Prüfung vor der IHK erworben. Der praktische Teil entfällt. Vor der Prüfung muss ein Lehrgang von 140 Stunden (inklusive 10 Praxisstunden) absolviert werden. Ein Führerschein ist keine Bedingung für die Prüfung. Das Mindestalter für die beschleunigte Grundqualifikation ist 21 Jahre.
Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die Grundqualifikation bzw. die beschleunigte Grundqualifikation im Inland erwerben. Die bestandene Qualifikation wird mit der Schlüsselzahl 95 im Führerschein festgehalten.
Laut Gesetz sind im Rahmen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes bestimmte Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu wiederholen.
In der Praxis werden diese Kenntnisbereiche in fünf verschiedenen Berufskraftfahrer Modulen unterrichtet:
Die Kenntnisse müssen nicht zwingend in diesen Berufskraftfahrer Modulen vermittelt werden. Die Berufskraftfahrer Weiterbildung kann auch gänzlich frei gestaltet werden. Zwingend ist, dass die Kenntnisse in fünf mal sieben Stunden vermittelt werden.
Die Berufskraftfahrer Weiterbildung muss lt. BKrFQG alle fünf Jahre absolviert werden. Eine BKrFQG Prüfung ist nicht erforderlich. Die Weiterbildung wir auf dem Führerschein mit der Schlüsselzahl 95 und deren Gültigkeitsdatum vermerkt.
Durch die zunehmende Umweltbelastung wird es für Berufskraftfahrer immer wichtiger, den Lkw oder Bus verbrauchs- und verschleissarm zu bewegen. Daher steht im Bkf-Modul ECO Training die umweltschonende und kostensparende Fahrweise im Mittelpunkt.
In diesem Modul werden Kenntnisse für wirtschaftliches Fahren vermittelt. Hier wird erklärt, welche technischen Voraussetzungen gegeben sein müssen und welche Fahrwiderstände auf den Lkw oder Bus wirken können. Das Modul ECO Training zeigt, wie Fahrer zu einer wirtschaftlichen und umweltschonenden Fahrweise animiert und motiviert werden können. Weiterhin beschäftigt sich dieses Modul mit der Wirtschaftlichkeitsrechnung im gewerblichen Straßenverkehr. Des weiteren beinhaltet das Modul ECO Training Information zum Thema alternative Antriebe.
Im Lkw Modul Ladungssicherung werden rechtliche Grundlagen zum Thema Ladungssicherung und Unfallvorschriften vermittelt. Es werden physikalische Grundlagen zur Ladungssicherung erklärt, wie Lasten richtig verteilt werden und was beim Be- und Entladen beachtet werden muss. Es wird über die verschiedenen Sicherungsarten, wie den Formschluss oder das Direkt- und Niederzurren informiert.
In diesem Modul wird zum Thema Sozialvorschriften für Berufskraftfahrer informiert.
Es werden folgende Themen behandelt:
Hier wird im Rahmen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz das Wissen über Verkehrsregeln aufgefrischt. Es werden die Themen Handyverbot am Steuer, Höchstgeschwindigkeiten auf Bundesstraßen und Autobahnen oder das Reißverschlussverfahren behandelt. Es werden neuen Verkehrszeichen, wie das Zeichen bei Beginn einer Umweltzone erklärt.
In diesem Bkf-Modul werden die wichtigsten EG Sozialvorschriften für Berufskraftfahrer gelehrt. Dieser Punkt umfasst im allgemeinen das Thema Lenk- und Ruhezeiten. Im Besonderen wird auf die Tageslenkzeit, die Verlängerung der Tageslenkzeit, die Lenkzeit in der Doppelwoche, die Verkürzung der Tagesruhezeit, die Unterbrechung der Tagesruhezeit (zum Beispiel im Fähr- oder Eisenbahnbetrieb), die Aufteilung der Tagesruhezeit in Blöcken, der Ausgleich der Wochenruhezeit und der Zwei-Fahrer-Besatzung eingegangen.
Für die Einhaltung der Arbeitszeiten ist der Arbeitgeber verantwortlich. Hier wird über Arbeitszeiten und Bereitschaftszeiten informiert.
In diesem Modul wird das Thema Kontrollgeräte behandelt. Es wird vermittelt, wie ein digitaler Tachograph zu bedienen ist.
Hier werden Begriffe wie Gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Kabotageverkehr, Binnenverkehr, Kombinierter Verkehr oder Grenzüberschreitender Güterverkehr erklärt. Es wird erläutert, was ein Versender, Spediteur, Absender oder Frachtführer ist. Es wird vermittelt, was im internationalen Güterkraftverkehr innerhalb der EU oder mit Drittstaaten zu beachten ist.
Es wird Hintergrundwissen über die Pflichten und Rechte des Frachtführers und des Absenders vermittelt.
Es wird gezeigt, was bei der Beförderung von besonderen Gütern zu beachten ist.
Besondere Güter sind:
Im Modul Fahrsicherheit werden folgende Fragen behandelt: Wie entstehen Unfälle? Wie verhält man sich richtig bei einer Panne oder bei einem Unfall. Welche Notfallausrüstung muss an Bord sein? Es werden Inhalte zum Anhalteweg, über verschiedene Bremsmethoden, über Kurvenfahrten und über verschieden Sicherheitssysteme vermittelt.
Kursprogramm easyDRIVE Fahrschule GmbH Bundesstraße 87, 52152 Simmerath Weiterbildung gem. (Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung - BKrFQV) |
Liste der Kenntnisbereiche
1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
1.1 Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung,
insbesondere:
– Drehmomentkurven,
– Leistungskurven,
– spezifische Verbrauchskurven eines Motors,
– optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers und
– optimaler Drehzahlbereich beim Schalten.
1.2 Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung,
um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen
Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen,
insbesondere:
– Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der
Dauerbremsanlage,
– kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage,
– bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und
Getriebeübersetzung,
– Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im
Gefälle,
– Verhalten bei Defekten,
– Verwendung von elektronischen und mechanischen Geräten wie
elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP),
– vorausschauende Notbremssysteme (AEBS),
– Antiblockiersystem (ABS),
– Traktionskontrollsysteme (TCS) und Überwachungssysteme im
Fahrzeug (IVMS) und
– andere zur Verwendung zugelassene Fahrerassistenz- oder
Automatisierungssysteme.
1.3 Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs,
insbesondere:
– Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und 1.2,
– Bedeutung der Antizipation des Verkehrsflusses,
– geeigneter Abstand zu anderen Fahrzeugen und Nutzung der Fahrzeugdynamik,
– konstante Geschwindigkeit,
– ausgeglichener Fahrstil und angemessener Reifendruck und
– Kenntnis intelligenter Verkehrssysteme, die ein effizienteres Fahren und eine bessere Routenplanung ermöglichen.
1.3a Ziel: Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich daran anzupassen,
insbesondere:
– sich unterschiedlicher Straßen-, Verkehrs- und Witterungsbedingungen bewusst sein und sich daran anpassen,
– künftige Ereignisse vorhersehen,
– ermessen, welche Vorkehrungen für eine Fahrt bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen getroffen werden müssen,
– die Verwendung der damit verbundenen Sicherheitsausrüstung beherrschen und sich bewusst machen, wann eine Fahrt aufgrund extremer Witterungsbedingungen verschoben oder abgesagt werden muss,
– sich an Verkehrsrisiken anpassen, einschließlich gefährlicher Verhaltensweisen im Verkehr oder Ablenkung beim Fahren (durch die Nutzung elektronischer Geräte, Nahrungs- und Getränkeaufnahme usw.),
– Gefahrensituationen erkennen, sich daran anpassen und den damit verbundenen Stress bewältigen, vor allem in Bezug auf Größe und Gewicht des Fahrzeugs und auf schwächere Verkehrsteilnehmer, beispielsweise Fußgänger, Radfahrer und motorisierte Zweiräder, und
– mögliche Gefahrensituationen erkennen und korrekte Schlüsse ziehen, wie aus dieser potenziell gefährlichen Lage Situationen entstehen können, in denen Unfälle möglicherweise nicht mehr vermieden werden können, sowie Maßnahmen auswählen und durchführen, durch die die Sicherheitsabstände so erhöht werden, dass ein Unfall noch vermieden werden kann, falls die potenziellen Gefahren auftreten sollten.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
1.4 Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs,
insbesondere:
- bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte,
– Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des
Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil,
– Nutzung von Automatikgetrieben,
– Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination,
– Berechnung des Nutzvolumens,
– Verteilung der Ladung,
– Auswirkungen der Überladung auf die Achse,Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt,
– Arten von Verpackungen und Lastträgern,
– wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist,
– Feststell- und Verzurrtechniken,
– Verwendung der Zurrgurte,
– Überprüfung der Haltevorrichtungen,
– Einsatz des Umschlaggeräts und
– Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane.
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
1.5 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit und des Fahrgastkomforts,
insbesondere:
– richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Fahrzeugs,
– rücksichtsvolles Verkehrsverhalten,
– Positionierung auf der Fahrbahn,
– sanftes Abbremsen; Beachtung der Überhänge,
– Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege),
– angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Fahrzeugs und die Erfüllung anderer dem Fahrer obliegenden Aufgaben,
– Umgang mit den Fahrgästen und
– besondere Merkmale der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Menschen mit Behinderungen, Kinder).
1.6 Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs,
insbesondere:
– bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte,
– Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil,
– Nutzung von Automatikgetrieben,
– Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination,
– Verteilung der Ladung,
– Auswirkungen der Überladung auf die Achse und
– Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt.
2. Anwendung der Vorschriften
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
2.1 Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr,
insbesondere:
– höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche,
– Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates,
– Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird und
– Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Güter- oder Personenkraftverkehr: Rechte und Pflichten der Kraftfahrer im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
2.2 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr,
insbesondere:
– Beförderungsgenehmigungen,
– im Fahrzeug mitzuführende Dokumente,
– Fahrverbote für bestimmte Straßen,
– Straßenbenutzungsgebühren,
– Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung,
– Erstellen von Beförderungsdokumenten,
– Genehmigungen im internationalen Verkehr,
– Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr),
– Erstellen des internationalen Frachtbriefs,
– Überschreiten der Grenzen,
– Verkehrskommissionäre und
– besondere Begleitdokumente für die Güter.
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
2.3 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenkraftverkehr,
insbesondere:
– Beförderung bestimmter Personengruppen,
– Sicherheitsausstattung in Bussen,
– Sicherheitsgurte und
– Beladen des Fahrzeugs.
3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
3.1 Ziel: Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle,
insbesondere:
– Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche,
– Verkehrsunfallstatistiken,
– Beteiligung von Lastkraftwagen/Bussen und
– menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen.
3.2 Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen,
insbesondere:
– allgemeine Informationen,
– Folgen für die Kraftfahrer,
– Vorbeugungsmaßnahmen,
– Checkliste für Überprüfungen und
– Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Kraftverkehrsunternehmer.
3.3 Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen,
insbesondere:
– Grundsätze der Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen,
– physische Kondition,
– Übungen für den Umgang mit Lasten und
– individueller Schutz.
3.4 Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung,
insbesondere:
– Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung,
– Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann,
– Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress und
– grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit.
3.5 Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen,
insbesondere:
- Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage,
– Vermeidung von Nachfolgeunfällen,
– Verständigung der Hilfskräfte,
– Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe,
– Reaktion bei Brand,
– Evakuierung der Mitfahrer des LKW bzw. der Fahrgäste des Busses,
– Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste,
– Vorgehen bei Gewalttaten und
– Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung.
3.6 Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt,
insbesondere:
– Verhalten des Kraftfahrers und Ansehen des Unternehmens:
Bedeutung der Qualität der Leistung des Kraftfahrers für das Unternehmen,
– unterschiedliche Rollen des Kraftfahrers,
– unterschiedliche Gesprächspartner des Kraftfahrers,
– Wartung des Fahrzeugs,
– Arbeitsorganisation und
– kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
3.7 Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung,
insbesondere:
– Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader),
– unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten),
– Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten,
– unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, temperaturgeführte Transporte, gefährliche Güter, Tiertransporte usw.) und
– Weiterentwicklung der Branche (Diversifizierung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.).
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
3.8 Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenkraftverkehrs und der Marktordnung,
insbesondere:
– Personenkraftverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Personen (Bahn, Personenkraftwagen),
– unterschiedliche Tätigkeiten im Personenkraftverkehr,
– Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen,
– Überschreiten der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr) und
– Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im Personenkraftverkehr.
Preisliste (Stand: 10.01.2023)
Kürzel |
Bezeichnung |
Bereich* |
Dauer |
Preis (€) |
W1 |
Kinematische Kette, Energie & Umwelt |
BKF 1 1.1, 1.3 |
7 Stunden |
99,00 |
W2 |
Ladungssicherung |
BKF 1 1.3a, 1.4, 1.6 |
7 Stunden |
99,00 |
W3 |
Sozialvorschriften und Vorschriften für den Güterkraftverkehr |
BKF 2 2.1 |
7 Stunden |
99,00 |
W3-1 |
Recht & Dokumente |
BKF 2 2.2 |
7 Stunden |
99,00 |
W4 |
Pannen, Unfälle, Notfälle und Kriminalität |
BKF 1, 3 1.2, 3.1, 3.2, 3.5, 3.6, 3.7 |
7 Stunden |
99,00 |
W5 |
Gesundheit und Fitness |
BKF 3 3.3, 3.4 |
7 Stunden |
99,00 |
W6 |
Themen W1, W2, W3, W4, W5 |
BKF 1, 2, 3 |
35 Stunden |
495,00 |
Aachener Zeitung (Mo. 30.03.2015)
Von der Polizei im Auto angehalten? Dann ist Schweigen immer Gold
Sie wissen doch, warum wir Sie angehalten haben?“ ist häufig das erste, was Autofahrer zu hören bekommen, wenn sie von der Polizei angehalten werden. Betroffen von der plötzlichen Situation plappern hier viele gleich drauf los. Dabei ist genau das der Fehler, den es zu vermeiden gilt. Denn: Der Betroffene hat erst einmal das Recht zu schweigen, sich also zum eventuell zu machenden Vorwurf nicht zu äußern. Auch wenn dieses zwischenmenschlich unhöflich wirken kann, so kann ein anderes Verhalten die Situation nur noch verschlimmern.
Das gilt sowohl für ein Schuldeingeständnis wie auch für (schlechte) Ausreden! So sind es gerade die Ausflüchte, mit denen man Verständnis suchen möchte, die letztendlich die gesamte Situation verschlimmern: Wer etwa darauf verweist, dass er zu einem wichtigen Termin müsse und keine Zeit habe, macht damit ungewollt deutlich, dass er sich aus egoistischen Gründen im Straßenverkehr rücksichtslos verhalten hat. So kommt es dann, dass der grundsätzlich erst einmal anzunehmende fahrlässige Verstoß gegen Straßenverkehrsregeln am Ende durch unbedachte Erklärungen zu einem vorsätzlichen Verstoß wird. Die vorzusehende Geldbuße wird dadurch im Ergebnis verdoppelt, so dass das schnelle Drauflosplappern unmittelbare finanzielle Konsequenzen haben kann – und wird.
Vorsicht ist auch bei vorschneller Mitarbeit zur eigenen Überführung geboten: Wenn man etwa aufgefordert wird, in ein Testgerät zu pusten, mit dem Atemalkohol gemessen werden soll, so hat man hier ausdrücklich die Wahl, ob man dem Folge leistet. Dass hier möglicherweise hinterher, bei einer Verweigerung, eine Alkoholkontrolle durch Blutprobe vorgenommen wird, ist kein grundsätzliches Argument das „Pusten“ zu verweigern. Gerade wenn man tatsächlich vorher Alkohol getrunken haben sollte, ist zu sehen, dass nach einem positiven Atemalkoholtest sehr wahrscheinlich ohnehin ein Bluttest angeordnet wird – der aber nicht pauschal nur wegen der Verweigerung angeordnet werden darf.
Insoweit muss man in der Situation selber abwägen, wie klug die freiwillige Teilnahme an einem Atemalkoholtest überhaupt ist. Während bei den Atemalkoholtests grundsätzliche Skepsis angebracht ist, sollte man von der Teilnahme an irgendwelchen körperlichen Tests in jedem Fall Abstand nehmen. Diese bieten zum einen ohnehin keine verlässliche Bewertungsgrundlage und eröffnen zum anderen der subjektiven – wenn nicht gar willkürlichen – Betrachtung Tür und Tor. Insoweit ist davon auszugehen, dass körperliche Tests, wie das Laufen auf einer Linie, prinzipiell eher zu Lasten des Betroffenen verlaufen und nur zu weiteren Diskussionen führen.
Abschließend soll auch ein mahnendes Wort an allzu redselige Beifahrer gerichtet werden: Auch diese sollten ihren Redefluss im Griff haben. Während der Fahrer selbst eine Auskunftspflicht bezogen auf die Angaben zu seiner Person hat und sowohl Führerschein als auch Fahrzeugpapiere auf Verlangen vorzeigen muss, bestehen darüber hinausgehende Pflichten nicht. Das bedeutet insbesondere, dass der Beifahrer nicht nur nichts sagen muss, sondern auch nichts sagen sollte. Plötzliche Einwürfe wie „Ich habe dir doch gesagt dass das zu schnell ist“, sollten unter allen Umständen vermieden werden, da hiermit erneut der vorsätzliche Verstoß im Raum steht – und somit ein erhöhtes Bußgeld.
Es gilt also: Gegenüber der Polizei ist Schweigen immer Gold. Das bedeutet nicht, dass man unhöflich sein muss. Vielmehr kann man in aller Höflichkeit darauf verweisen, dass man nichts von sich aus mitzuteilen hat, um dann genau hierbei auch zu verbleiben.
Jens Ferner (Rechtsanwalt für IT- & Medienrecht, Strafrecht, Wettbewerbs- und Vertragsrecht)
Schlüsselzahl B 197 / „Automatikregelung“ ab 01.04.2021
Sie haben die Möglichkeit, trotz praktischer Fahrerlaubnisprüfung auf einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe die Fahrerlaubnis der Klasse B ohne Beschränkung erteilt zu bekommen (bisher Schlüsselzahl 78 „Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe“).
Auf dem Führerschein erfolgt die Eintragung der Schlüsselzahl 197 („Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert - § 17a FeV.“)
Voraussetzung ist, dass Sie in einer praktischen Ausbildung in einer Fahrschule den Nachweis erbracht haben, dass Sie als Bewerber einer Fahrerlaubnis oder Inhaber einer beschränkten Fahrerlaubnis zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Fahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt sind. Es sind 10 Fahrstunden und eine 15-minütige "Prüfungsfahrt" notwendig. Hierüber stellt Ihnen Ihre Fahrschule einen Nachweis aus.
Wichtig ist, dass eine derartig erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B nicht dazu berechtigt, bei aufbauenden Klassen auf die Beschränkung zu verzichten, sofern die Prüfung der aufbauenden Klassen auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt wird. Diese aufbauenden Klassen werden dann mit der Schlüsselzahl 78 versehen.
Hinweis:
Eine Aufhebung der Automatikbeschränkung ist nicht möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen, also wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder Behinderung erfolgte.
Erwerb der Fahrerlaubnis
Sie können ab sofort einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis über das zuständige Bürgerbüro Ihrer Wohnsitzgemeinde einreichen. Zusätzliche Gebühren über die übliche Antragstellung hinaus fallen nicht an. Den Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B legen Sie dem Prüfer in der Prüfungsfahrt vor.
Wer darf zulassungsfreie Anhänger ziehen und wer nicht?
Zulassungsfreie Anhänger haben für Land- oder forstwirtschaftliche (LoF-)Zwecke eine grünes Kennzeichen. Wir klären auf, wer damit fahren darf, welche Führerscheinklasse man dazu benötigt und warum Hobbylandwirte aufpassen müssen.
Zu grünen oder schwarzen Kennzeichen an Traktoren und zulassungsfreien Anhänger erhalten wir häufig Leserfragen. Viele Regeln hängen mit dem Einsatz für Land- oder Forstwirtschaftliche Arbeiten (LoF-Zweck) zusammen. Ein Hobbylandwirt und agrarheute-Leser wollte via Facebook folgendes von uns wissen:
Ich habe einen Schlepper, den ich mit einer schwarzen Nummer zugelassen habe. Reicht für meinen 25-km-h-Anhänger ein grünes Wiederholungskennzeichen oder muss der Anhänger angemeldet und versteuert werden? Ich habe keinen LoF-Betrieb, sondern nur einen alten Bauernhof ohne Flächen und nutze den Traktor zum Holzmachen und um Schnittgut abzufahren.
Wir haben bei unserem Verkehrsrechtsexperte Martin Vaupel von der LWK Niedersachsen nachgefragt. Hier seine Antwort zu grünen Kennzeichen und Hobbylandwirtschaft:
Zulassungsfreien Anhänger bis 25 km/h dürfen in der „Hobbylandwirtschaft“ nicht eingesetzt werden. Neben dem Traktor ist auch der Anhänger zulassungspflichtig. Eine Kfz-Steuerbefreiung ist nicht möglich. Außerdem muss auch der Anhänger alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung
Jetzt Autoführerschein “upgraden” und 125 cm³ Motorräder fahren.
Ab jetzt kannst du deinen Autoführerschein upgraden und damit Motorräder der Klasse A1 fahren. Das besondere? Du brauchst keine Prüfung hierfür ablegen sondern lediglich eine kurze Ausbildung in unserer Fahrschule. Mit diesem Ausbildungsnachweis bekommst du dann deinen neuen Führerschein!
Es ist also keine Theorieprüfung und keine Praxisprüfung erforderlich!
Kosten: Festpreis 720,00 €
Auszug aus: https://www.bussgeldkatalog.org/b196/
Nähere Informationen erfahren Sie
in der Fahrschule
oder unter 0172 2666 805
B96 ist keine eigene Führerscheinklasse, obwohl sie oft B96-Führerschein genannt wird. Sie ist eine Schlüsselzahl. Diese Bemerkungen sind Teil des EU-Führerscheins und werden auf der Rückseite des Führerscheins in Spalte 12 eingetragen. Sie können entweder Beschränkungen oder Ausnahmen einer Klasse anzeigen. Es gibt nationale und europaweite Schlüsselzahlen. B96 ist eine Erweiterung, welche in der gesamten EU gilt.
Wer mit einem Wohnwagen, welcher gemeinsam mit dem Fahrzeug eine zulässige Masse von maximal 4.250 kg besitzt, durch Europa fahren möchte, kann dies bedenkenlos mit der Nummer B96 auf dem Führerschein tun. Die Schlüsselzahl gilt auch in anderen Ländern in Europa.
Die Schlüsselzahl B96 ist der Führerschein für Wohnwagen. Der Caravan Industrie Verband e.V. schätzt, dass mit dem neuen B96-Führerschein etwa 90 Prozent aller Wohnwagen oder Caravan-Gespanne gefahren werden können. Bereits 50 Prozent aller marktüblichen Wohnwagen können mit dem B-Führerschein bedient werden. Wer schwere Caravans, also Tandem-Achser, führen möchte, muss eine Fahrerlaubnis der Klasse BE besitzen.
Die Führerscheinklasse B96 bezeichnet
Die Fahrerlaubnis B96 ist also an zwei Bedingungen geknüpft. Der Anhänger des Fahrzeugs muss über 750 kg schwer sein. Außerdem muss die Summe aus dem Gesamtgewicht der Kombination aus Pkw und Anhänger beim Führerschein B96 zwischen 3.500 und 4.250 kg liegen.
Die Summe aus Leergewicht und Zuladung ist die Gesamtmasse. Das zulässige Gesamtgewicht nach StVO und StVZO ist die Begrenzung dieser Summe auf ein maximales Gewicht.
ab sofort bilden wir unsere C1- Fahrschüler auf unserem neuen Fahrzeug mit Automatik und extrem kurzen Radstand (3,45 m) aus.
Außerdem haben Fahrschulen die Möglichkeit unseren Fahrschul - LKW Kl. C1 zu mieten.
Die Vermietung erfolgt ausschließlich an Fahrschulen
zur Ausbildung der Fahrerlaubnisklasse C1 oder Fahrpraxistraining.
Zusätzlich kann das Fahrzeug als Kühlung bei Festen genutzt werden.
Eine sonstige private Nutzung zum Transport ist nicht möglich!
Nähere Informationen erfahren Sie
unter 0172 2666 805
Immer wieder passieren schwere Rechtsabbiegeunfälle zwischen Lkw und Radfahrern oder Fußgängern. Um diese zu vermeiden, sollen Lkw künftig mit Abbiegeassistenten ausgestattet werden, die vor einer Person im „toten Winkel“ warnen. Dafür setzen sich unter anderen auch die Landesregierungen ein.
Auch Wolfgang Koll von der easyDRIVE Fahrschule GmbH hat die Wichtigkeit der Abbiegeassistenten erkannt.
„Abbiegeassistenten retten Leben!" Aus diesem Grund hat die Fahrschule ihren Fahrschul-LKW mit einem solchen System ausgestattet. Ab sofort werden alle Fahrschüler der Klasse C und CE während der Fahrausbildung mit diesem System vertraut gemacht.
Lieber Fahrlehrerkolleginnen/Kollegen
Sie haben die Möglichkeit unseren Fahrschul - LKW mit autom. Getriebe zu mieten.
Die Vermietung erfolgt ausschließlich an Fahrschulen
zur Ausbildung der Fahrerlaubnisklasse C/CE oder Fahrpraxistraining.
Eine private Nutzung ist nicht möglich!
Nähere Informationen erfahren Sie
unter 0172 2666 805
Wie erfolgreich sind wir?
Wir können Ihnen keine Garantie auf ein Bestehen im ersten Anlauf geben, die Chancen stehen bei uns allerdings recht gut, denn bei uns liegt die Quote der nicht bestandenen praktischen Prüfungen seit Jahren deutlich niedriger als im gesamten Bundesgebiet. Im Jahr 2022 hatten wir eine Durchfallquote bei der praktischen Prüfung von lediglich 7% (Bundesdurchschnitt 29,85%)
Eine nicht bestandene Prüfung (Klasse B) kostet Sie 294,93 €! Warum? der TÜV berechnet auch bei einer Wiederholungsprüfung 129,83 € und die Fahrschule 165 € (Vorstellung zur praktischen Prüfung), zusätzliche Fahrstunden sind noch nicht eingerechnet...
Also: "preisgünstig" ist doch eine Fahrschule, in der die Durchfallquoten niedrig sind und nicht der einzelne Fahrstundenpreis.
Nebenbei erspart man sich eine Menge Stress, wenn man gut vorbereitet in die Prüfung geht.
Nähere Informationen erfahren Sie
in der Fahrschule
oder unter 0172 2666 805